Satzung des Fotoclub Pleystein 

 

§1                Name – Sitz – Zweck

1.       Der Foto-Club Pleystein, mit Sitz in Pleystein – gegründet am 09. November 1973

2.     Der Foto-Club Pleystein hat sich zur Aufgabe gemacht:

Die Fotografie auf allen Gebieten zu pflegen und zu fördern. Amateurfotografen bei der Anwendung der Fotografie zu unterstützen. Sie gemeinsam zu kulturellen Veranstaltungen zu führen und ihnen durch den Gedankenaustausch mit Gleichgesinnten mehr Wissen und Können, Freude und Erfolg in der Fotografie zu vermitteln.

 

§2         Gemeinnützigkeit

1.       Der Foto-Club Pleystein arbeitet ausschließlich und unmittelbar für die im §1 genannten Zwecke.

Ein Gewinn wird nicht angestrebt.

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden.

Erstattet werden nur Ausgaben und Aufwendungen, die für den Club getätigt werden.

2.       Auch sonst darf keine Person, für Ausgaben, die dem Club fremd sind, begünstigt werden.

3.       Der Foto-Club Pleystein kann nur aufgelöst werden, wenn die Mitgliederzahl auf 6 gesunken ist und davon 2/3 der Auflösung zustimmen.

4.       In diesem Falle sollen die Geräte des Clubs  den noch Beitrag zahlenden Mitgliedern zum Erwerb angeboten werden.

5.      Der Erlös aus diesen Veräußerungen und das noch vorhandene Clubvermögen soll dann einer gemeinnützigen Einrichtung der Stadt Pleystein zugeführt werden.

 

§3        Mitgliedschaft

1.       Mitglied im Fotoclub/Pleystein kann (Jeder/Jedes) werden, der die Bestrebungen des Foto-Clubs unterstützt.

2.       Ehrenmitglied im Foto-Club/Pleystein kann werden:

Wer sich um den Fotoclub verdient gemacht hat, oder vom Ausschuss vorgeschlagen und genehmigt wird.

3.       Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet die Vorstandschaft bzw. die Clubleitung.

 

§4          Beiträge

1.       Die Höhe der Beiträge wird von den Mitgliedern bestimmt.

Der Beitrag beträgt z. Zt. 12 € pro Jahr, ab 2027 15€

Der Betrag ist an den Kassier oder per Bankeinzug zu entrichten.

2.       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§5          Beendigung der Mitgliedschaft

1.       Die Mitgliedschaft endet:

a.)     Durch den Tod des Mitglieds

b.)    Durch Austritt

c.)     Durch Beschluss der Vorstandschaft (z.B. Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrags, clubschädigendem Verhalten usw.)

2.       Dem Mitglied ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen.

3.       Dem Mitglied steht das Recht des Widerspruchs – innerhalb eines Monats – zu.

4.       Kommt innerhalb eines Monats kein Widerspruch, ist anzunehmen, dass sich das Mitglied dem Spruch des Ausschusses unterwirft und nicht gerichtlich gegen den Foto-Club vorgehen wird.

 

§6          Vorstandschaft

1.       Dem Gesamtvorstand gehören an:

Erster Vorstand, zweiter Vorstand (Clubleitung)

sowie Schriftführer, Kassier, Gerätewart, Wettbewerbsleiter, Jugendleiter und Beisitzer.

2.      Jedes Mitglied der Clubleitung ist für sich zeichnungsberechtigt.

3.      Der erste Vorstand bzw. die Clubleitung vertritt den Foto-Club im Sinne des §26 BGB

4.      Ausgaben und Aufwendungen für den Club werden angemessen erstattet.

5.     Die Vorstandschaft ist zuständig für:

Die Entgegennahme von Berichten der Mitglieder.

Die Wahl und Abberufung von Referenten.

 

Entgegengenommene Berichte müssen an den ersten Vorstand bzw. die Clubleitung weitergeleitet werden.

Über Beschlüsse in den Versammlungen sind Aufzeichnungen zu führen und dem ersten Vorstand bzw. der Clubleitung zur Unterschrift vorzulegen.

Der erste Vorstand bzw. die Clubleitung kann auch Mitglieder für Arbeiten des Foto-Clubs bestimmen.

 

§7          Neuwahlen der Vorstandschaft

1.       Jedes Jahr ist eine Generalversammlung einzuberufen.

2.      Neuwahlen der Vorstandschaft erfolgen alle 2 (zwei) Jahre

Die Wahl des 1. und 2. Vorstands bzw. der Clubleitung sind schriftlich und in geheimer Wahl durchzuführen.

Alle anderen Ämter können durch Handzeichen gewählt werden.

3.     Die Vereinigung mehrerer Ämter auf eine Person ist möglich.

 

§8          Kassier

1.       Der Kassier hat 1 x jährlich bei der Generalversammlung dem 1. Vorstand bzw. der Clubleitung den Kassenstand mitzuteilen und unaufgefordert jährlich den Kassenprüfern und dem 1. Vorstand bzw. der Clubleitung vorzulegen.

2.     Auszahlungen aus der Clubkasse werden nur vorgenommen, wenn sie vom 1. Vorstand bzw. der Clubleitung unterschrieben oder mit Namenszeichen versehen sind.

 

§9          Gerätewart

 

1.       Der Gerätewart ist für die Pflege aller Club-Geräte verantwortlich.

Er hat eine Geräteliste zu führen und laufend zu berichtigen.

Er hat die Vollständigkeit der Gerätschaft und eine pflegliche Unterbringung zu überwachen.

2.     Neuanschaffungen und Verkäufe können nur nach Beschluss des Ausschusses vorgenommen werden.

3.     Entleihungen und Rückgaben müssen vom Gerätewart dokumentiert werden.

 

§10       Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung ist nur mit der Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der bei  der Generalversammlung anwesenden Mitglieder möglich.

 

§11        Haftung

1.       Der Foto-Club Pleystein haftet nur mit seinem Clubvermögen.

2.      Forderungen an den Foto-Club Pleystein sind schriftlich an den ersten Vorstand bzw. an die Clubleitung zu richten.

 

§12        Inkrafttretung

1.       Vorhergehende Satzungen verlieren mit dem Inkrafttreten dieser Satzung ihre Gültigkeit.

         Die Clubleitung:

         Martin Grötsch

         Alois Hubmann